Ratgeber Angehörige

Pflege und Beruf vereinbaren: Ihre Rechte als Angehörige

medimobil RatgeberLesezeit 6 Min
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Ein Elternteil wird plötzlich pflegebedürftig, und der Job läuft weiter. Viele Angehörige wissen nicht, dass das Gesetz ihnen echte Freistellungsrechte gibt. Wir zeigen, welche das sind und wie Sie sie nutzen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage sofort

Tritt eine Pflegesituation akut ein, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall, dürfen Sie der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Dieses Recht gilt in Betrieben jeder Größe, auch im kleinsten Unternehmen. Sie müssen den Arbeitgeber nur unverzüglich informieren.

Damit kein Einkommen wegbricht, gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Angehörigen. Es beträgt rund 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettolohns und wird für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person gezahlt. Den Antrag stellen Sie direkt bei der Pflegekasse, ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit genügt.

Pflegezeit: bis zu 6 Monate Freistellung

Brauchen Sie länger Zeit, können Sie sich für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Dieser Anspruch gilt in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Die Freistellung ist unbezahlt, aber Ihr Arbeitsplatz bleibt sicher: Ab der Ankündigung, frühestens jedoch 12 Wochen vor dem Beginn, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Kündigen Sie die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich oder per E-Mail an.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Wer Pflege und Beruf dauerhaft verbinden will, kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, auf mindestens 15 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Dieser Anspruch gilt in Betrieben ab 26 Beschäftigten und muss 8 Wochen vor Beginn angekündigt werden. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen sind maximal 24 Monate möglich.

Die drei Freistellungen im Überblick (Stand 2026)
Kurzzeitige Arbeitsverhinderungbis 10 Arbeitstage
Pflegeunterstützungsgeldca. 90 % vom Netto
Pflegezeit (ab 16 Beschäftigte)bis 6 Monate
Familienpflegezeit (ab 26 Beschäftigte)bis 24 Monate
Mindestarbeitszeit Familienpflegezeit15 Std./Woche

Zinsloses Darlehen als finanzielle Brücke

Während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt etwa die Hälfte des ausgefallenen Nettoeinkommens und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Zurückgezahlt wird es später, ebenfalls in Raten. Der Antrag ist seit 2025 formlos per E-Mail möglich.

Tipp: Früh das Gespräch suchen

Sprechen Sie so früh wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber, auch wenn Sie die Fristen einhalten könnten. Viele Betriebe finden gemeinsam mit Ihnen flexible Lösungen, etwa Homeoffice, Gleitzeit oder eine schrittweise Rückkehr. Ein offenes Gespräch schafft Vertrauen auf beiden Seiten.

Entlastung im Alltag: Sie müssen nicht alles allein tragen

Freistellung ist das eine, dauerhafte Entlastung das andere. Ein ambulanter Pflegedienst kann Grundpflege, Hauswirtschaft und Betreuung übernehmen, während Sie arbeiten. Wie Sie die Versorgung Schritt für Schritt aufbauen, lesen Sie in unserem Ratgeber Pflege zu Hause organisieren. Für Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson steht die Verhinderungspflege bereit, mit einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammen mit der Kurzzeitpflege. Und der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat finanziert stundenweise Betreuung oder Hilfe im Haushalt.

Wir von medimobil unterstützen seit 2010 Familien in Rüdersdorf und im Umkreis von etwa 10 Kilometern, mit häuslicher Kranken- und Grundpflege, Hauswirtschaft, Betreuung und Beratung. So bleibt Ihnen mehr Kraft für Beruf und Familie.

Häufige Fragen

Gilt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch in kleinen Betrieben?
Ja. Die bis zu 10 Arbeitstage bei einer akuten Pflegesituation gelten in Betrieben jeder Größe. Nur Pflegezeit (ab 16 Beschäftigte) und Familienpflegezeit (ab 26 Beschäftigte) sind an Betriebsgrößen gebunden.
Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
Nein, die Pflegezeit ist eine unbezahlte Freistellung. Als finanzielle Brücke können Sie beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen. Für die ersten 10 Tage gibt es das Pflegeunterstützungsgeld.
Kann mir während der Pflegezeit gekündigt werden?
Ab der Ankündigung der Pflegezeit, frühestens 12 Wochen vor dem geplanten Beginn, bis zum Ende der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist dann nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich.
Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Sie beantragen es dort formlos und reichen ein ärztliches Attest ein. Es beträgt rund 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettolohns, für bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Wir entlasten Sie im Alltag

Damit Pflege und Beruf zusammenpassen: Wir übernehmen Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung in Rüdersdorf und Umgebung. Sprechen Sie uns an.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information (Stand 2026) und ersetzt keine individuelle Beratung. Beträge und Regelungen können sich ändern, im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse oder dem Arbeitgeber nachfragen. Gern beraten wir Sie persönlich.